Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauchhammer gemäß der Anlage 1.
Sachverhalt
Gemäß § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) kann mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt werden, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein dürfen.
Am 23. November 2012 wurde vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg e.V., von der Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammer des Landes Brandenburg, dem Handelsverband Berlin- Brandenburg e.V. und dem ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg die Übereinkunft zur Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG unterzeichnet. Dieser Kriterienkatalog beinhaltet wesentliche Punkte, die beim Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach § 5 Abs. 1 BbgLöG zu beachten sind. Die untere Landesbehörde ersuchte mit Schreiben vom 06.02.2013 um Umsetzung des Kriterienkataloges, da die bisherige Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lauchhammer nicht alle Kriterienpunkte erfüllt. Konkret geht es hierbei um das besondere Ereignis gem. § 5 Abs. 1 BbgLöG. Ein besonderes Ereignis liegt vor, wenn die Veranstaltung selbst viele einheimische und auswärtige Besucher anzieht (z.B. Heimat- und Stadtfeste). Bei den Anlässen Frühlingsfest, Herbstfest und Lichterfest war dies jedoch nicht gegeben. Im Vordergrund stand hier die Offenhaltung der Verkaufsstellen.
Somit wird die neue Verordnung nur noch zwei verkaufsoffene Sonntage beinhalten. Das betrifft den Sonntag während des Stadtfestes und den 1. Adventssonntag anlässlich des Weihnachtsmarktes. Der ursprüngliche Text der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauchhammer vom 01. März 2012 wurde daher lediglich im § 2 wie folgt neu gefasst:
„ Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLöG dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Lauchhammer aus Anlass von besonderen Ereignissen an folgenden Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein:
1 am Sonntag während des Stadtfestes 2. am 1. Adventssonntag anlässlich des Weihnachtsmarktes
Entsprechendes gilt für den Verkauf von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen.“
Eine räumliche Einschränkung des Geltungsbereiches ist nicht vorgesehen, um allen Verkaufsstellen im Stadtgebiet diese Möglichkeiten des Offenhaltens von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen einzuräumen.
Arbeitsschutzrechtliche Belange sind eindeutig im § 10 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes geregelt.
Finanzielle Auswirkungen nein
Anlagen 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauchhammer 2. Übereinkunft zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
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