Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2011/008/V  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:1. Bürgermeister
2. Bieback
Federführend:Amt IV Bearbeiter/-in: Fechner, Jana
Beratungsfolge:
Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss Vorberatung
25.05.2011 
9. Sitzung des Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Finanzausschuss Vorberatung
26.05.2011      ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
01.06.2011 
11. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
08.06.2011 
12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen  (11/03/11)
Anlagen:
Satzung_KAG

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) gemäß Anlage.

 

 


Sachverhalt

 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) regelt die Verfahrensweise zur Beitragserhebung.

 

Im verwaltungsrechtlichen Verfahren PGH Farbenkreis i.L. ./. Stadt Lauchhammer, 

AZ: 4 K 349/07, womit der Kläger die Aufhebung des Bescheides über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages begehrte, wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2010 seitens der Richterin festgestellt und protokollarisch festgehalten, dass „… im gegenwärtigen Zeitpunkt eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehle.“ Während der Erörterung der Sach- und Rechtslage verwies die Richterin u.a. darauf, dass der Anteil der Beitragspflichtigen einer Anliegerstraße mit 51 % zu gering bemessen sei.

 

Folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer wurden mit der Neufassung vorgenommen:

 

In der Bezeichnung des § 1 - Erhebung des Beitrages - entfällt der Zusatz „(Erschließungsanlagenbegriff)“.

 

Des Weiteren wird Abs. 1 wie folgt geändert:

„Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen und als

Gegenleistung für die dadurch den Beitragspflichtigen nach § 14 der erschlossenen

Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.“

 

Somit wird in der Neufassung der Satzung von dem „engen Anlagenbegriff“ (Erschließungs-

anlagenbegriff) auf den „weiten Anlagenbegriff“ gewechselt. Grund für die Aufnahme des weiten Anlagenbegriffs ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2007 (9 S 22.07 vom 09.08.2007). Das OVG ist in seiner Rechtsprechung von der Anwendbarkeit des weiten Anlagenbegriffs ausgegangen. Es ist daher zu erwarten - wie bereits im o.g. Verfahren darauf hingewiesen -, dass das Verwaltungsgericht Cottbus sich an diese Entscheidung anlehnt und für das Land Brandenburg den weiten Anlagenbegriff annimmt.

 

In § 3 - Umfang des beitragsfähigen Aufwandes -  Abs. 1 wird das Wort „insbesondere“

eingefügt. Er lautet jetzt: „Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für…..“.

 

 

In § 4 - Begriffsbestimmungen - Punkt 5 wird das Wort „Mulde“ eingefügt. Dieser Punkt lautet

jetzt neu: „Die Oberflächenentwässerung umfasst Rinnen, Mulden, Straßeneinläufe und

Leitungen bis zu den im Straßenverlauf liegenden Sammlern bzw. Vorflutern und

Sickerschächten.

 

Der § 6 - Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand - Abs. 3 lautet neu: „ Der

Anteil der Stadt und der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand gemäß Absatz 1 und die

anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt (s. Tabelle). Der Zusatz

Tabelle:  Anteil der Stadt und anrechenbare Breiten der Erschließungsanlagen“ entfällt.

 

Bei der Straßenart  Anliegerstraße ändern sich die Anteile der Stadt jeweils der Buchstaben a, b, e und f  in der Tabelle wie folgt:

 

a)      Fahrbahn                                                                                    40 %

b)      Radweg einschl. Sicherheitsstreifen                                          40 %

e)              Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung                            40 %

f)        kombinierter Rad- u. Gehweg                                                        40 %

                                         

Des Weiteren wird der Anteil der Beitragspflichtigen für die Straßenarten 1 bis 4 mit

aufgeführt.

 

Der § 10 wird in „Abschnitte von Anlagen“ umbenannt.

 

Im gesamten Satzungstext wird der Begriff „Erschließungsanlage/n“ auf  „Anlage/n“ geändert und somit einheitlich bezeichnet.

 

 


Finanzielle Auswirkungen                                                                                    ja

 

 

Produkt:

 

545

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

545.1.01.01

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

411006

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

432102

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2011

davon
2012

davon
2013

davon
2014

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand


 

 

 

 

 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Auszahlung (Mehreinzahlungen)
Einzahlung

 

 

 

+ 60 T€

 

 

 

Alle Beträge in EUR.

 


Anlagen

 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer (Straßenbaubeitragssatzung - SBS)

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung_KAG (58 KB)