Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) gemäß Anlage.
Sachverhalt
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) regelt die Verfahrensweise zur Beitragserhebung.
Im verwaltungsrechtlichen Verfahren PGH Farbenkreis i.L. ./. Stadt Lauchhammer, AZ: 4 K 349/07, womit der Kläger die Aufhebung des Bescheides über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages begehrte, wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2010 seitens der Richterin festgestellt und protokollarisch festgehalten, dass „… im gegenwärtigen Zeitpunkt eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehle.“ Während der Erörterung der Sach- und Rechtslage verwies die Richterin u.a. darauf, dass der Anteil der Beitragspflichtigen einer Anliegerstraße mit 51 % zu gering bemessen sei.
Folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer wurden mit der Neufassung vorgenommen:
In der Bezeichnung des § 1 - Erhebung des Beitrages - entfällt der Zusatz „(Erschließungsanlagenbegriff)“.
Des Weiteren wird Abs. 1 wie folgt geändert: „Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Beitragspflichtigen nach § 14 der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.“
Somit wird in der Neufassung der Satzung von dem „engen Anlagenbegriff“ (Erschließungs- anlagenbegriff) auf den „weiten Anlagenbegriff“ gewechselt. Grund für die Aufnahme des weiten Anlagenbegriffs ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2007 (9 S 22.07 vom 09.08.2007). Das OVG ist in seiner Rechtsprechung von der Anwendbarkeit des weiten Anlagenbegriffs ausgegangen. Es ist daher zu erwarten - wie bereits im o.g. Verfahren darauf hingewiesen -, dass das Verwaltungsgericht Cottbus sich an diese Entscheidung anlehnt und für das Land Brandenburg den weiten Anlagenbegriff annimmt.
In § 3 - Umfang des beitragsfähigen Aufwandes - Abs. 1 wird das Wort „insbesondere“ eingefügt. Er lautet jetzt: „Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für…..“.
In § 4 - Begriffsbestimmungen - Punkt 5 wird das Wort „Mulde“ eingefügt. Dieser Punkt lautet jetzt neu: „Die Oberflächenentwässerung umfasst Rinnen, Mulden, Straßeneinläufe und Leitungen bis zu den im Straßenverlauf liegenden Sammlern bzw. Vorflutern und Sickerschächten.
Der § 6 - Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand - Abs. 3 lautet neu: „ Der Anteil der Stadt und der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand gemäß Absatz 1 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt (s. Tabelle). Der Zusatz „Tabelle: Anteil der Stadt und anrechenbare Breiten der Erschließungsanlagen“ entfällt.
Bei der Straßenart Anliegerstraße ändern sich die Anteile der Stadt jeweils der Buchstaben a, b, e und f in der Tabelle wie folgt:
a) Fahrbahn 40 % b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 40 % e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 40 % f) kombinierter Rad- u. Gehweg 40 %
Des Weiteren wird der Anteil der Beitragspflichtigen für die Straßenarten 1 bis 4 mit aufgeführt.
Der § 10 wird in „Abschnitte von Anlagen“ umbenannt.
Im gesamten Satzungstext wird der Begriff „Erschließungsanlage/n“ auf „Anlage/n“ geändert und somit einheitlich bezeichnet.
Finanzielle Auswirkungen ja
Alle Beträge in EUR.
Anlagen
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lauchhammer (Straßenbaubeitragssatzung - SBS)
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