Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer

Vorlage - 2014/029/VI 1.Ä.  

 
 
Betreff: 1. Änderung der Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer zum Umgang mit Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen
(Sponsoringrichtlinie – SponsR) vom 05.12.2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bürgermeister
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Rumsch, Jennifer
Beratungsfolge:
Arbeitsgruppe - BV in Vorbereitung des SVV-Sitzungslaufes Vorberatung
12.02.2026    Arbeitsgruppe - BV in Vorbereitung des SVV-Sitzungslaufes März 2026      
Finanzausschuss Vorberatung
03.03.2026 
7. Sitzung des Finanzausschusses      
Hauptausschuss Vorberatung
10.03.2026    8. Sitzung des Hauptausschusses      
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
18.03.2026    8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung      
Anlagen:
1. Änderung Sponsoringrichtlinie

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer beschließt die 1. Änderung der Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer zum Umgang mit Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen (Sponsoringrichtlinie SponsR) vom 05.12.2014.   


Sachverhalt

 

Die Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer wurde im Jahr 2014 beschlossen. Auf Ersuchen der Stadtverwaltung wurde die Richtlinie im Einvernehmen mit der Kommunalaufsicht des Land-kreises Oberspreewald-Lausitz zur Sicherstellung der Wettbewerbs- und Chancengleichheit ergänzt.

 

Zugleich erfolgte eine Anpassung der Regelungen zur Annahme angebotener oder eingeworbener Sponsoringleistungen an die Vorgaben der Geschäftsordnung sowie der Hauptsatzung der Stadt Lauchhammer. Danach bedarf die Annahme von Sponsoringleistungen ab einem Betrag von 15.000 Euro der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses; ab einem Betrag von 50.000 Euro ist die vorherige Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer erforderlich.

 

Darüber hinaus wurde festgelegt, dass der Fachbereich Finanzen den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung jährlich bis spätestens zum 31. März eine Übersicht über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr angenommenen Sponsoringleistungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung stellt.

 

Im Ergebnis sind die Änderungen in der folgenden Synopse dargestellt.

 

Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer

zum Umgang mit Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen

(Sponsoringrichtlinie SponsR)

 

 

  1. Änderung der Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer zum Umgang mit der Annahme und Verwendung von Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen (Sponsoringrichtlinie — SponsR)
  1. Anwendungszweck,
    Begriffsbestimmungen

    Diese Richtlinie gilt für die Zuwendung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an die Stadt Lauchhammer (Gesponserte), mit der der Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel fördert, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Effekt zu erreichen (Sponsoring).

    tigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die die Stadt Lauchhammer im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages sowie im Rahmen ihrer Eigendarstellung erbringt.

    Die nachfolgenden Regelungen gelten für unentgeltliche Zuwendungen Privater (insbesondere Spenden und sonstige Schenkungen) an die Stadt Lauchhammer sinngemäß.

    Spenden sind Zuwendungen von Privaten, bei denen das Motiv der Förderung der Stadt Lauchhammer überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung.

    (Mäzenatische) Schenkungen sind beispielsweise Zuwendungen Privater, die ausschließlich uneigennützige Zwecke verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht.
     

 

  1. Anwendungszweck,
    Begriffsbestimmungen

Diese Richtlinie gilt für die Zuwendung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen durch private (Sponsoren) an die Stadt Lauchhammer (Gesponserte), mit der der Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel fördert, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Effekt zu erreichen (Sponsoring).
 

Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die die Stadt Lauchhammer im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages sowie im Rahmen ihrer Eigendarstellung erbringt.

 

Die nachfolgenden Regelungen gelten für unentgeltliche Zuwendungen Privater (insbesondere Spenden und sonstige Schenkungen) an die Stadt Lauchhammer sinngemäß.

 

Spenden sind Zuwendungen von Privaten, bei denen das Motiv der Förderung der Stadt Lauchhammer überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung.
 

(Mäzenatische) Schenkungen sind beispielsweise Zuwendungen Privater, die ausschließlich uneigennützige Zwecke verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht.
 

Jeder Einzelfall ist anhand nachvollziehbarer Kriterien zu entscheiden. Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potentieller Spender und Sponsoren muss gewahrt werden. Die Entscheidung für die Annahme einer Zuwendung oder Sponsoring muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Bei der Einschätzung des potentiellen Spenders oder Sponsors können Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, Geschäftsgrundsätze und Geschäftspraktiken sowie Kunden- und Medienprofile der Spender und Sponsoren Berücksichtigung finden.

 

4. Verfahren

 

4.2. Die Annahme von angebotenen oder
             eingeworbenen Sponsoringleistungen ab

 einem Wert in Höhe von mehr als 10.000
             Euro bedarf der Einwilligung  der
 Stadtverordnetenversammlung der Stadt
             Lauchhammer.

 

 

4.4. Sponsoringmaßnahmen sind vollständig
             und abschließend aktenkundig zu machen.

 Ab einer Sponsoringleistung mit einem
             Wert von 500,00 Euro ist ein schriftlicher

 Sponsoringvertrag abzuschließen
             (Muster: siehe Anlage). Ansonsten ist über
             den Inhalt des mündlich geschlossenen
             Vertrages ein Aktenvermerk zu fertigen.

 Es soll festgehalten werden, welche
             tigkeit gefördert wird, welche
             spezifischen Leistungen der Sponsor
             erbringt und welche Verpflichtungen die
             öffentliche Verwaltung übernimmt.
             Abweichend davon ist der Abschluss eines
             schriftlichen Vertrages bei Spenden und
 zenatischen Schenkungen nicht
             erforderlich.
 

 
             Als Verpflichtung der öffentlichen
             Verwaltung darf ausschließlich die
             Darstellung des Sponsors zugelassen
             werden, insbesondere die mündliche und
             schriftliche Nennung des Namens, der
            Firma, der Marke des Sponsors sowie die
            Präsentation seines Logos und sonstiger
            Kennzeichen, jedoch ohne besondere
            Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen
            Internetseiten.
 

 Darüber hinaus darf die öffentliche
             Verwaltung den Sponsor und seine
             Erzeugnisse nicht öffentlich anpreisen.
 

 Durch die Annahme einer
             Sponsorenleistung dürfen keine Bindungen
             entstehen, durch die ein öffentlicher
             Wettbewerb eingeschränkt oder
             ausgeschlossen wird.
 

 

4.5. Sponsoring ist gegenüber der Öffentlichkeit
             offen zu legen. Zur Vermeidung jeden

 Anscheins von Parteilichkeit der
             öffentlichen Verwaltung ist jede
             Sponsoringmaßnahme transparent zu
             machen:
             Buchung der Geldleistungen aus
             Sponsoring bei den entsprechenden
             Einnahmemitteln, Offenlegung der Geld-,
             Sach- und Dienstleistungen aus
             Sponsoring in einem jährlichen Bericht des
             rgermeisters an die Stadtverordneten-
             versammlung der Stadt Lauchhammer über
             Ziel, Zweck, Art und Höhe der
             Sponsoringleistung bis zum 30. Juni des
             Folgejahres. Hierbei können einzelne
             Sponsorenleistungen im Gegenwert von je
             bis zu 500,00 Euro zusammenfassend
             dargestellt werden.

 

             Der Bericht an die Stadtverordneten-
             versammlung der Stadt Lauchhammer ist
             auf Internetseite der Stadt Lauchhammer
             zu veröffentlichen.

 

4.    Verfahren

 

4.2. Die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Sponsoringleistungen ab einem Wert in Höhe von mehr als 15.000 Euro bedarf der Einwilligung des Hauptausschusses und ab einem Wert in Höhe von 50.000 Euro der Einwilligung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer.
 

4.4. Sponsoringmaßnahmen sind vollständig und abschließend aktenkundig zu machen. Ab einer Sponsoringleistung mit einem Wert von 500,00 Euro ist ein schriftlicher Sponsoringvertrag

  abzuschließen Ansonsten ist über den lnhalt des mündlich geschlossenen

  Vertrages ein Aktenvermerk zu fertigen.

  Es soll festgehalten werden, welche Tätigkeit gefördert wird, welche spezifischen Leistungen der

  Sponsor erbringt und welche Verpflichtungen die öffentliche Verwaltung übernimmt. Abweichend davon ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages bei Spenden und mäzenatischen Schenkungen nicht

  erforderlich.
 

  Als Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung darf ausschließlich die Darstellung des Sponsors zugelassen werden, insbesondere die mündliche und schriftliche Nennung des Namens, der Firma, der Marke des Sponsors sowie die Präsentation seines Logos und sonstiger Kennzeichen, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen lnternetseiten.

 
Darüber hinaus darf die öffentliche Verwaltung den Sponsor und seine Erzeugnisse nicht öffentlich anpreisen.

 
Durch die Annahme einer Sponsorenleistung dürfen keine Bindungen entstehen, durch die ein

  öffentlicher Wettbewerb eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
 

4.5. Zur Vermeidung jeden Anscheines von Parteilichkeit der öffentlichen Verwaltung ist jede Sponsoringmaßnahme transparent zu machen.

Der Fachbereich Finanzen erstellt jährlich ein Verzeichnis aller Zuwendungen und Sponsoring mit folgenden Angaben:

-          Namentliche Nennung des Zuwendungsgebers und Sponsors

-          Zuwendungszweck

-          Jahressumme der Zuwendungen pro Spender und Sponsoring pro Sponsor

Das Verzeichnis aller Zuwendungen und Sponsoring ist seitens der Finanzverwaltung der Stadtverordnetenversammlung bis 31.03. des Folgejahres als Übersicht zur Verfügung zu stellen.

 

 

 


Vorgang entspricht dem Haushaltsplan  [ x ] Ja  [  ] Nein

 

Zusätzliche finanzielle Auswirkungen

 

Produkt:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenträger:

 

 

 

 

 

 

 

Kostenstelle:

 

 

 

 

 

 

 

Sachkonto:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

davon
2026

davon
2027

davon
2028

davon
2029

Auswirkungen Ergebnishaushalt:
Ertrag
Aufwand



 



 



 



 



 

Auswirkungen Finanzhaushalt:
Einzahlung
Auszahlung



 



 



 



 



 

 

Alle Beträge in EUR


Anlage

 

-          1. Änderung der Sponsoringrichtlinie der Stadt Lauchhammer zum Umgang mit Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen (Sponsoringrichtlinie SponsR) vom 05.12.2014

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Änderung Sponsoringrichtlinie (1229 KB)