- Anwendungszweck,
Begriffsbestimmungen
Diese Richtlinie gilt für die Zuwendung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an die Stadt Lauchhammer (Gesponserte), mit der der Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel fördert, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Effekt zu erreichen (Sponsoring).
Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die die Stadt Lauchhammer im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages sowie im Rahmen ihrer Eigendarstellung erbringt.
Die nachfolgenden Regelungen gelten für unentgeltliche Zuwendungen Privater (insbesondere Spenden und sonstige Schenkungen) an die Stadt Lauchhammer sinngemäß.
Spenden sind Zuwendungen von Privaten, bei denen das Motiv der Förderung der Stadt Lauchhammer überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung.
(Mäzenatische) Schenkungen sind beispielsweise Zuwendungen Privater, die ausschließlich uneigennützige Zwecke verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht.
| - Anwendungszweck,
Begriffsbestimmungen
Diese Richtlinie gilt für die Zuwendung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen durch private (Sponsoren) an die Stadt Lauchhammer (Gesponserte), mit der der Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel fördert, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Effekt zu erreichen (Sponsoring). Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die die Stadt Lauchhammer im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages sowie im Rahmen ihrer Eigendarstellung erbringt. Die nachfolgenden Regelungen gelten für unentgeltliche Zuwendungen Privater (insbesondere Spenden und sonstige Schenkungen) an die Stadt Lauchhammer sinngemäß. Spenden sind Zuwendungen von Privaten, bei denen das Motiv der Förderung der Stadt Lauchhammer überwiegt. Der Spender erwartet keine Gegenleistung. (Mäzenatische) Schenkungen sind beispielsweise Zuwendungen Privater, die ausschließlich uneigennützige Zwecke verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht. Jeder Einzelfall ist anhand nachvollziehbarer Kriterien zu entscheiden. Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potentieller Spender und Sponsoren muss gewahrt werden. Die Entscheidung für die Annahme einer Zuwendung oder Sponsoring muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Bei der Einschätzung des potentiellen Spenders oder Sponsors können Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, Geschäftsgrundsätze und Geschäftspraktiken sowie Kunden- und Medienprofile der Spender und Sponsoren Berücksichtigung finden. |
4. Verfahren 4.2. Die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Sponsoringleistungen ab einem Wert in Höhe von mehr als 10.000 Euro bedarf der Einwilligung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer.
4.4. Sponsoringmaßnahmen sind vollständig und abschließend aktenkundig zu machen. Ab einer Sponsoringleistung mit einem Wert von 500,00 Euro ist ein schriftlicher Sponsoringvertrag abzuschließen (Muster: siehe Anlage). Ansonsten ist über den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages ein Aktenvermerk zu fertigen. Es soll festgehalten werden, welche Tätigkeit gefördert wird, welche spezifischen Leistungen der Sponsor erbringt und welche Verpflichtungen die öffentliche Verwaltung übernimmt. Abweichend davon ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages bei Spenden und mäzenatischen Schenkungen nicht erforderlich. Als Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung darf ausschließlich die Darstellung des Sponsors zugelassen werden, insbesondere die mündliche und schriftliche Nennung des Namens, der Firma, der Marke des Sponsors sowie die Präsentation seines Logos und sonstiger Kennzeichen, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten. Darüber hinaus darf die öffentliche Verwaltung den Sponsor und seine Erzeugnisse nicht öffentlich anpreisen. Durch die Annahme einer Sponsorenleistung dürfen keine Bindungen entstehen, durch die ein öffentlicher Wettbewerb eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. 4.5. Sponsoring ist gegenüber der Öffentlichkeit offen zu legen. Zur Vermeidung jeden Anscheins von Parteilichkeit der öffentlichen Verwaltung ist jede Sponsoringmaßnahme transparent zu machen: Buchung der Geldleistungen aus Sponsoring bei den entsprechenden Einnahmemitteln, Offenlegung der Geld-, Sach- und Dienstleistungen aus Sponsoring in einem jährlichen Bericht des Bürgermeisters an die Stadtverordneten- versammlung der Stadt Lauchhammer über Ziel, Zweck, Art und Höhe der Sponsoringleistung bis zum 30. Juni des Folgejahres. Hierbei können einzelne Sponsorenleistungen im Gegenwert von je bis zu 500,00 Euro zusammenfassend dargestellt werden. Der Bericht an die Stadtverordneten- versammlung der Stadt Lauchhammer ist auf Internetseite der Stadt Lauchhammer zu veröffentlichen. | 4. Verfahren 4.2. Die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Sponsoringleistungen ab einem Wert in Höhe von mehr als 15.000 Euro bedarf der Einwilligung des Hauptausschusses und ab einem Wert in Höhe von 50.000 Euro der Einwilligung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer. 4.4. Sponsoringmaßnahmen sind vollständig und abschließend aktenkundig zu machen. Ab einer Sponsoringleistung mit einem Wert von 500,00 Euro ist ein schriftlicher Sponsoringvertrag abzuschließen Ansonsten ist über den lnhalt des mündlich geschlossenen Vertrages ein Aktenvermerk zu fertigen. Es soll festgehalten werden, welche Tätigkeit gefördert wird, welche spezifischen Leistungen der Sponsor erbringt und welche Verpflichtungen die öffentliche Verwaltung übernimmt. Abweichend davon ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages bei Spenden und mäzenatischen Schenkungen nicht erforderlich. Als Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung darf ausschließlich die Darstellung des Sponsors zugelassen werden, insbesondere die mündliche und schriftliche Nennung des Namens, der Firma, der Marke des Sponsors sowie die Präsentation seines Logos und sonstiger Kennzeichen, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen lnternetseiten. Darüber hinaus darf die öffentliche Verwaltung den Sponsor und seine Erzeugnisse nicht öffentlich anpreisen. Durch die Annahme einer Sponsorenleistung dürfen keine Bindungen entstehen, durch die ein öffentlicher Wettbewerb eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. 4.5. Zur Vermeidung jeden Anscheines von Parteilichkeit der öffentlichen Verwaltung ist jede Sponsoringmaßnahme transparent zu machen. Der Fachbereich Finanzen erstellt jährlich ein Verzeichnis aller Zuwendungen und Sponsoring mit folgenden Angaben: - Namentliche Nennung des Zuwendungsgebers und Sponsors - Zuwendungszweck - Jahressumme der Zuwendungen pro Spender und Sponsoring pro Sponsor Das Verzeichnis aller Zuwendungen und Sponsoring ist seitens der Finanzverwaltung der Stadtverordnetenversammlung bis 31.03. des Folgejahres als Übersicht zur Verfügung zu stellen. |