Bürgerinfo - Stadt Lauchhammer
Auszug - Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden
Gemäß Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wählt der Ausschuss (hier: Finanzausschuss) aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden. Da es sich um eine Einzelwahl handelt, wird nach § 40 BbgKVerf verfahren. Hierbei wird auf die Bestimmungen des § 39 Absatz 1 Satz 6 BbgKVerf hingewiesen, wonach Abweichungen von dem Grundsatz einer geheimen Wahl erfolgen können, wenn dies vor jeder Wahl einstimmig beschlossen wird.
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Beratungsergebnis: X | einstimmig | | mit Mehrheit | | zurückgezogen | 5 | Ja | 0 | Nein | 1 | Enthaltung | X | lt. Beschluss | | abweichend | | abgelehnt |
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